TKG-Novelle: Stärkerer Kundenschutz

Die wesentlichen Änderungen im Telekommunikationsgesetz zum 01.12.2021

Im Telekommunikationsgesetz (TKG) werden die Rechte der Kunden und die Regelungen für die Anbieter festgeschrieben sowie der Wettbewerb in der Telekommunikation reguliert. Die letzte Änderung des TKG setzt eine EU-Richtlinie um und ist ab dem 01.12.2021 in Deutschland rechtlich gültig.


Im neuen TKG wurden vor allem die Rechte der Kunden gestärkt.
Die wesentlichsten Punkte sind: 
 

 Vertragsabschluss:

  • Bevor Sie einen Vertrag über einen Telefon- und/oder Internetanschluss abschließen, muss Ihnen der Anbieter eine leicht verständliche Vertragszusammenfassung (VZF) mit allen wichtigen Vertragsbedingungen in einem rechtlich vorgeschriebenen Format zur Verfügung stellen, um Ihnen den Wettbewerbsvergleich der Dienstleistungen zu erleichtern.
  • Erst nachdem Sie den Erhalt der VZF bestätigt haben, kann der Anbieter den Auftrag einbuchen. Haben Sie Ihren Vertrag telefonisch abgeschlossen, kann auch dieser erst dann wirksam werden, wenn Sie die VZF im Nachgang erhalten und dieser in Textform zugestimmt haben.

Vertragslaufzeit:

  • Die zum Vertragsabschluss vereinbarte Mindestlaufzeit darf weiterhin maximal 24 Monate betragen.
  • Vor einer stillschweigenden Vertragsverlängerung bei Ablauf der Mindestlaufzeit müssen Sie vom Anbieter darauf hingewiesen werden. Sie erhalten so die Möglichkeit, Ihren Vertrag rechtzeitig zu kündigen.

Kündigungsrecht:

  • Verträge, die nach Ende der Mindestvertragslaufzeit stillschweigend verlängert wurden, können von Ihnen jederzeit mit Frist von einem Monat gekündigt werden.
  • Plant Ihr Anbieter die einseitige Veränderung des Vertrages, können Sie den Vertrag in der Regel ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung können Sie innerhalb von drei Monaten aussprechen, nachdem Sie vom Anbieter über die geplanten Änderungen informiert wurden. Der Vertrag endet jedoch frühestens zu dem Termin, an dem die Vertragsänderungen wirksam werden.


Minderungsrecht:

  • Weicht die Leistung Ihres Internetzugangs erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten ab, können Sie das monatliche Entgelt gegenüber Ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Zuvor ist es notwendig, die tatsächliche Datenübertragungsrate mit einem Tool der Bundesnetzagentur nachzuweisen und Ihren Anbieter zunächst dazu aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) die vereinbarte Leistung zu erbringen.


Anbieterwechsel und Umzug:

  • Möchten Sie bei einem Anbieterwechsel Ihre bisherige Rufnummer mitnehmen, dürfen Ihnen dafür keine Portierungsentgelte mehr berechnet werden.
  • Kann Ihr Anbieter bei einem Umzug die vertraglich vereinbarten Anschlussleistungen am neuen Wohnort nicht erbringen, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Statt bisher drei Monate können Sie nun ab dem Umzugstag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

 
Entschädigung:

  • Darüber hinaus steht Ihnen nun bei bestimmten Versäumnissen Ihres Anbieters wie z. B. einem versäumten Kundentermin oder einer verzögerten Schaltung oder Entstörung das Recht auf eine Pauschalentschädigung zu.

 
Ausführliche Informationen zu diesen und weiteren Änderungen durch die TKG-Novelle sowie den Gesetzestext finden Sie bei der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html 

Bei Fragen zu Ihrem Vertrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Tel: +49 9123 9740-680
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